• DE
  • King Tony Deutschland GmbH - c/o LE DOM, Worringer Straße 30, 50668 Köln, Deutschland

Firmenprofil

Handelsregisternummer
HRB78807 KÖLN
Firmenstatus
GELÖSCHT
Land
Deutschland
Protokollierter Sitz
c/o LE DOM, Worringer Straße 30
50668 Köln
c/o LE DOM, Worringer Straße 30, 50668 Köln DE

Firmendetails

Geschäftszweig
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gründungsdatum
25.06.2013
Gelöscht am:
2015-12-23

Eigentumsverhältnisse

Anteilskapital
200.000,00 EUR

Landes-Besonderheiten

Zusätzliche Statusdetails
gelöscht
Gericht
DE/Köln

King Tony Deutschland GmbH Firmenbeschreibung

King Tony Deutschland GmbH ist eine in Deutschland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung registrierte Firma mit der Register-Nr. HRB78807 KÖLN. Ihr derzeitiger Status ist "gelöscht". Die Firma wurde 25.06.2013 registriert. Die Firma kann schriftlich über C/o Le Dom, Worringer Straße 30 erreicht werden.
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Sie befinden sich hier: King Tony Deutschland Gmbh - c/o LE DOM, Worringer Straße 30, 50668 Köln, Deutschland

Bekanntmachungen aus dem Handelsregister

  • 23.12.2015 Löschung
    • HRB *: King Tony Deutschland GmbH, Köln, c/o LE DOM, Worringer Straße *, * Köln. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden KING TONY EUROPE SAS mit Sitz in Poitiers/Frankreich (Handelsregister von Poitiers, R.C.S.-Nr. * * *) am *.*.* eingetragen und wirksam geworden; von Amts wegen eingetragen gemäß § * Abs. * UmwG.
    • 07.09.2015 Veränderung
      • HRB *: King Tony Deutschland GmbH, Köln, c/o LE DOM, Worringer Straße *, * Köln. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom *.*.* und des Gesellschafterberschlusses des übernehmenden Rechtsträgers vom *.*.* mit der KING TONY EUROPE SAS mit Sitz in Poitiers/Frankreich (Handelsregister von Poitiers, R.C.S.-Nr. * * *) als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam, sobald die Voraussetzungen des für die übernehmende Gesellschaft geltenden französischen Rechts erfüllt sind. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § * Absatz * UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
    • 22.06.2015 Veränderung
      • HRB *: King Tony Deutschland GmbH, Köln, c/o LE DOM, Worringer Straße *, * Köln. Dem Registergericht ist ein Verschmelzungsplan über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma King Tony Deutschland GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB *) mit der S.A.S. französischen Rechts unter Firma KING TONY EUROPE S.A.S. mit Sitz in Poitiers (Handels- und Gesellschaftsregister von Poitiers, Nr. *) eingereicht worden. Gemäß § * d Satz * UmwG ist mit Einreichung des Verschmelzungsplans folgendes angegeben worden:zu § * d Satz * Ziffern * und * UmwG:Übertragender Rechtsträger:King Tony Deutschland GmbH, Kölnc/o LE DOM, Worringer Straße *, * Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB *.Übernehmender Rechtsträger:KING TONY EUROPE S.A.S. (Société par actions simplifiée (Aktiengesellschaft in vereinfachter Form)),Pôle République Secteur *, * Rue des Imprimeurs, Poitiers/Frankreich, eingetragen im Handelsregister Poitiers (Frankreich) unter der Nummer * * * R.C.S. Poitiers.zu § * d Satz * Ziffer *. UmwG:a) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer *-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt, bei der außenstehende Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind.b) Da die KING TONY EUROPE S.A.S. als übernehmende Gesellschaft ("übernehmende Gesellschaft") nicht dem deutschen Recht unterliegt, können die Gläubiger der King Tony Deutschland GmbH ("übertragende Gesellschaft") nach § * j UmwG verlangen, dass ihnen Sicherheit geleistet wird, wenn die folgenden Voraussetzungen dafür vorliegen: (*) Der Gläubiger darf noch keinen Anspruch auf Befriedigung haben und folglich darf die Forderung, für die Sicherheit verlangt wird, noch nicht fällig sein.(*) Der Gläubiger muss etwaige Sicherheitsleistungen binnen zwei Monaten, nachdem das Handelsregister des Amtsgerichts Köln den Verschmelzungsplan gemäß § *d UmwG bekanntgemacht hat, schriftlich beantragen. (*) Die Forderung, für die Sicherheit verlangt wird, muss nach Grund und Höhe angemeldet werden. Sie muss in der Weise beschrieben werden, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschung möglich ist.(*) Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass die Erfüllung seiner Forderung durch die Verschmelzung gefährdet wird.(*) Die Forderung, für die Sicherheit verlangt wird, muss entweder vor oder bis zu * Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sein.Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist unmittelbar gegenüber der King Tony Deutschland GmbH unter folgender Geschäftsanschrift geltend zu machen:King Tony Deutschland GmbHc/o LE DOM, Worringer Straße *, * Köln, Deutschland.Unter dieser Anschrift können auch weitere Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft kostenlos eingeholt werden. c) Alle Gläubiger, die gegen die übernehmende Gesellschaft Ansprüche haben, die vor Eintragung des Verschmelzungsplans beim Handelsregister am Sitz der übernehmenden Gesellschaft entstanden sind (Gläubiger), können gemäß französischem Recht während eines Zeitraums von * Tagen ab Veröffentlichung der Verschmelzung im französischen öffentlichen Amtsblatt (Bulletin officiel des annonces civiles et commerciales-BO-DACC) Widerspruch gegen die Verschmelzung einlegen. Die Gläubiger können ihren Widerspruch auf dem Rechtsweg vor dem Gericht beim Sitz der übernehmenden Gesellschaft einlegen und müssen dabei nachweisen, dass zu dem Zeitpunkt das konkrete Risiko besteht, dass ihre Forderung nicht erfüllt wird oder die Aussicht auf Erfüllung geschmälert ist.Die Gläubiger können dagegen keinen Widerspruch einlegen, wenn (i) ihr Anspruch erst nach der Eintragung des Verschmelzungsplans in das Handelsregister entstanden ist, wenn sie (ii) der Verschmelzung zugestimmt haben oder sie (iii) der Verschmelzung zwar nicht zugestimmt haben, die Forderungen aber bezahlt oder die zur Erfüllung des Anspruchs nötigen Beträge durch die übernehmende Gesellschaft bei einer Bank hinterlegt wurden. Im Fall eines Widerspruchs entscheidet das Gericht, ob der Widerspruch zurückgewiesen wird, die Forderung beglichen oder Sicherheit geleistet werden muss.Leistet die Gesellschaft dem Urteil des Gerichts nicht folge, hindert ein erhobener Widerspruch gleichwohl nicht den Vollzug der Verschmelzung. Allerdings hat er zur Folge, dass die Verschmelzung dem betreffenden Gläubiger nicht entgegen gehalten werden kann, so dass dieser gegenüber Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ein Vorzugsrecht auf das Vermögen der übernehmenden Gesellschaft hat. Unter folgender Anschrift können auch weitere Auskünfte für die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft kostenlos eingeholt werden:KING TONY EUROPE S.A.S.Pôle République Secteur *, * Rue des Imprimeurs, F-* PoitiersFrankreich.
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