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  • UMK Unternehmens- und Finanzberatungs- GmbH - Am Wiesenweg 19, 16727 Oberkrämer, Deutschland

Firmenprofil

Handelsregisternummer
HRB7106 NEURUPPIN
Firmenstatus
GELÖSCHT
Land
Deutschland
Protokollierter Sitz
Am Wiesenweg 19
16727 Oberkrämer
Am Wiesenweg 19, 16727 Oberkrämer DE

Firmendetails

Geschäftszweig
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gründungsdatum
20.12.2004
Gelöscht am:
2013-07-08

Eigentumsverhältnisse

Anteilskapital
25.000,00 EUR

Landes-Besonderheiten

Gericht
DE/Neuruppin
Ehemalige Namen
UMK Unternehmens- und Finanzberatungs- GmbH

UMK Unternehmens- und Finanzberatungs- GmbH Firmenbeschreibung

UMK Unternehmens- und Finanzberatungs- GmbH ist eine in Deutschland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung registrierte Firma mit der Register-Nr. HRB7106 NEURUPPIN. Ihr derzeitiger Status ist "gelöscht". Die Firma wurde 20.12.2004 registriert. Die Firma kann schriftlich über Am Wiesenweg 19 erreicht werden.
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Bekanntmachungen aus dem Handelsregister

  • 12.07.2013 Veränderung
    • HRB * NP: UMK Unternehmens- und Finanzberatungs- GmbH, Oberkrämer (Am Wiesenweg *, * Oberkrämer). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom *.*.* und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die UMK Verwaltungs GmbH mit Sitz in Oberkrämer (Amtsgericht Neuruppin, HRB * NP) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird
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