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  • GAV - Gesellschaft zur Aufbereitung, Behandlung und Verwertung überwachungsbedürftiger und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle mbH - Dorfstraße 10 a, 15806 Schünow, Deutschland

Firmenprofil

Handelsregisternummer
HRB11030 POTSDAM
Firmenstatus
GELÖSCHT
Land
Deutschland
Protokollierter Sitz
Dorfstraße 10 a
15806 Schünow
Dorfstraße 10 a, 15806 Schünow DE

Firmendetails

Geschäftszweig
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gründungsdatum
13.01.1998
Gelöscht am:
2015-10-14

Eigentumsverhältnisse

Anteilskapital
50.000,00 DM

Landes-Besonderheiten

Zusätzliche Statusdetails
gelöscht
Gericht
DE/Potsdam

GAV - Gesellschaft zur Aufbereitung, Behandlung und Verwertung überwachungsbedürftiger und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle mbH Firmenbeschreibung

GAV - Gesellschaft zur Aufbereitung, Behandlung und Verwertung überwachungsbedürftiger und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle mbH ist eine in Deutschland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung registrierte Firma mit der Register-Nr. HRB11030 POTSDAM. Ihr derzeitiger Status ist "gelöscht". Die Firma wurde 13.01.1998 registriert. Die Firma kann schriftlich über Dorfstraße 10 A erreicht werden.
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Bekanntmachungen aus dem Handelsregister

  • 03.11.2015 Veränderung
    • HRB * P: GAV - Gesellschaft zur Aufbereitung, Behandlung und Verwertung überwachungsbedürftiger und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle mbH, Schünow (Dorfstraße * a, * Schünow). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom *.*.* und der Zustimmungsbeschlüsse vom *.*.* durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die MÜCOLEF Müll - Container - Lager - Entsorgung - Fuhrunternehmen -Dienst Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zossen OT Schünow, eingetragen beim Amtsgericht Potsdam unter HRB * P, verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird
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