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  • André Heidmeier e.K. Abfallentsorgung - Westfalenweg 217, 33415 Verl, Deutschland

Firmenprofil

Handelsregisternummer
HRA5999 GÜTERSLOH
Firmenstatus
EINGETRAGEN
Land
Deutschland
Protokollierter Sitz
Westfalenweg 217
33415 Verl
Westfalenweg 217, 33415 Verl DE

Firmendetails

Geschäftszweig
Einzelkaufmann
Gründungsdatum
23.11.2006
Gelöscht am:
-
Alter der Firma
2006-11-23 17 Jahre

Landes-Besonderheiten

Gericht
DE/Gütersloh

André Heidmeier e.K. Abfallentsorgung Firmenbeschreibung

André Heidmeier e.K. Abfallentsorgung ist eine in Deutschland als Einzelkaufmann registrierte Firma mit der Register-Nr. HRA5999 GÜTERSLOH. Ihr derzeitiger Status ist "eingetragen". Die Firma wurde 23.11.2006 registriert. Die Firma kann schriftlich über Westfalenweg 217 erreicht werden.
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Sie befinden sich hier: André Heidmeier E.k. Abfallentsorgung - Westfalenweg 217, 33415 Verl, Deutschland

2006-11-23 17 Jahre
  • 0-2
  • 3-5
  • 6-20
  • 21-50
  • 51+
  • Jahre

Bekanntmachungen aus dem Handelsregister

  • 04.12.2006 Neueintragung
    • André Heidmeier e.K. Abfallentsorgung, Verl (Westfalenweg *, * Verl, den Betrieb eines Betriebes der Abfallentsorgung sowie die Ausübung aller damit verbundenen Geschäfte, Dienstleistungen und Handlungen.). Einzelkaufmann. Inhaber: Heidmeier, André, Verl, **.*.*. Der Inhaber hat das Vermögen der Müther GmbH mit Sitz in Delbrück (Amtsgericht Paderborn, HR B *) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom *.*.* und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom *.*.* als Ganzes übernommen. Den Gläubigern der an der Vermögensübertragung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Vermögensübertragung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § * Absatz * UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Vermögensübertragung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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