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  • DPW Deutsche Plakat-Werbung GmbH & Co.KG - August-Horch-Str. 10a, 56070 Koblenz, Deutschland

Firmenprofil

Handelsregisternummer
HRA2605 KOBLENZ
Firmenstatus
EINGETRAGEN
Land
Deutschland
Protokollierter Sitz
August-Horch-Str. 10a
56070 Koblenz
August-Horch-Str. 10a, 56070 Koblenz DE

Firmendetails

Geschäftszweig
Kommanditgesellschaft
Gründungsdatum
30.12.1971
Alter der Firma
1971-12-30 52 Jahre

Landes-Besonderheiten

Zusätzliche Statusdetails
aktuell
Gericht
DE/Koblenz
Ehemalige Namen
DPW Deutsche Plakat-Werbung GmbH & Co

DPW Deutsche Plakat-Werbung GmbH & Co.KG Firmenbeschreibung

DPW Deutsche Plakat-Werbung GmbH & Co.KG ist eine in Deutschland als Kommanditgesellschaft registrierte Firma mit der Register-Nr. HRA2605 KOBLENZ. Ihr derzeitiger Status ist "eingetragen". Die Firma wurde 30.12.1971 registriert. DPW Deutsche Plakat-Werbung GmbH & Co.KG hat Ihre Tätigkeit zuvor unter dem Namen DPW Deutsche Plakat-Werbung GmbH & Co ausgeführt. Die Firma kann schriftlich über August-Horch-Str. 10A erreicht werden.
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1971-12-30 52 Jahre
  • 0-2
  • 3-5
  • 6-20
  • 21-50
  • 51+
  • Jahre

Bekanntmachungen aus dem Handelsregister

  • 30.11.2021 Veränderung
    • HRA *: DPW Deutsche Plakat-Werbung GmbH & Co. KG, Koblenz, August-Horch-Str. * a, D-* Koblenz. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom *.*.* sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom *.*.* und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom *.*.* mit der Planungsgesellschaft Hoffmeister mbH & Co. KG mit Sitz in Koblenz (Amtsgericht Koblenz HRA *) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § * Absatz * UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
    • 30.11.2021 Veränderung
      • HRA *: DPW Deutsche Plakat-Werbung GmbH & Co. KG, Koblenz, August-Horch-Str. * a, D-* Koblenz. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom *.*.* sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom *.*.* und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom *.*.* mit der Außenwerbung Hoffmeister GmbH & Co. KG mit Sitz in Koblenz (Amtsgericht Koblenz HRA *) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § * Absatz * UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
    • 09.08.2017 Berichtigung
      • HRA *: DPW Deutsche Plakat-Werbung GmbH & Co.KG, Koblenz, August-Horch-Str. *a, * Koblenz. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom *.*.* sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom *.*.* und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom *.*.* mit der POSTERADMIN GmbH mit Sitz in Koblenz (Amtsgericht Koblenz, HRB *) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § * Absatz * UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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