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  • Sommer Einrichtungen Gerhard Sommer e.K. - Alleenstr. 5, 71638 Ludwigsburg, Deutschland

Firmenprofil

Handelsregisternummer
HRA201040 STUTTGART
Firmenstatus
GELÖSCHT
Land
Deutschland
Protokollierter Sitz
Alleenstr. 5
71638 Ludwigsburg
Alleenstr. 5, 71638 Ludwigsburg DE

Firmendetails

Geschäftszweig
Einzelkaufmann
Gründungsdatum
17.02.1972
Gelöscht am:
2017-09-20

Eigentumsverhältnisse

Anteilskapital
- EUR

Landes-Besonderheiten

Gericht
DE/Stuttgart
Ehemalige Namen
Wohnbedarf Sommer Kommanditgesellschaft

Sommer Einrichtungen Gerhard Sommer e.K. Firmenbeschreibung

Sommer Einrichtungen Gerhard Sommer e.K. ist eine in Deutschland als Einzelkaufmann registrierte Firma mit der Register-Nr. HRA201040 STUTTGART. Ihr derzeitiger Status ist "gelöscht". Die Firma wurde 17.02.1972 registriert. Sommer Einrichtungen Gerhard Sommer e.K. hat Ihre Tätigkeit zuvor unter dem Namen Wohnbedarf Sommer Kommanditgesellschaft ausgeführt. Die Firma kann schriftlich über Alleenstr. 5 erreicht werden.
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Bekanntmachungen aus dem Handelsregister

  • 20.09.2017 Veränderung
    • HRA *: Sommer Einrichtungen Gerhard Sommer e.K., Ludwigsburg, Alleenstr. *, * Ludwigsburg. Der Inhaber (übertragender Rechtsträger) hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom *.*.* und des Versammlungsbeschlusses vom selben Tag aus seinem Vermögen das von ihm betriebene Unternehmen auf die Kommanditgesellschaft unter der Firma "Sommer Einrichtungen KG", Ludwigsburg (Amtsgericht Stuttgart HRA *) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Firma ist erloschen. Gemäß § * Satz * UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § * Abs. * UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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