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  • Will Software GmbH - Finkenweg 36 a, 35647 Waldsolms, Deutschland

Firmenprofil

Handelsregisternummer
HRB4911 WETZLAR
Firmenstatus
GELÖSCHT
Land
Deutschland
Protokollierter Sitz
Finkenweg 36 a
35647 Waldsolms
Finkenweg 36 a, 35647 Waldsolms DE

Firmendetails

Geschäftszweig
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gründungsdatum
01.03.2004
Gelöscht am:
2013-04-30

Eigentumsverhältnisse

Anteilskapital
25.600,00 EUR

Landes-Besonderheiten

Gericht
DE/Wetzlar

Will Software GmbH Firmenbeschreibung

Will Software GmbH ist eine in Deutschland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung registrierte Firma mit der Register-Nr. HRB4911 WETZLAR. Ihr derzeitiger Status ist "gelöscht". Die Firma wurde 01.03.2004 registriert. Die Firma kann schriftlich über Finkenweg 36 A erreicht werden.
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Bekanntmachungen aus dem Handelsregister

  • 02.05.2013 Löschung
    • Will Software GmbH, Waldsolms, Finkenweg * a, * Waldsolms. Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Rainer Will e.K. am *.*.* eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § * Abs. * UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § * Absatz * UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
    • 02.05.2013 Veränderung
      • Will Software GmbH, Waldsolms, Finkenweg * a, * Waldsolms. Geschäftsanschrift: Finkenweg * a, * Waldsolms. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom *.*.* und vom *.*.* sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Fa. Rainer Will e.K. mit Sitz in Waldsolms (AG Wetzlar (HRA *)) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § * Absatz * UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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