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  • JF-Solarstrom und Handwerker Limited - Sandstraße 6, 53757 Sankt Augustin, Deutschland

Firmenprofil

Handelsregisternummer
HRB12937 SIEGBURG
Firmenstatus
GELÖSCHT
Land
Deutschland
Protokollierter Sitz
Sandstraße 6
53757 Sankt Augustin
Sandstraße 6, 53757 Sankt Augustin DE

Firmendetails

Geschäftszweig
Rechtsform ausl. Rechts HRB
Gründungsdatum
11.04.2014
Gelöscht am:
2018-08-08

Eigentumsverhältnisse

Anteilskapital
20,00 EUR

Landes-Besonderheiten

Gericht
DE/Siegburg

JF-Solarstrom und Handwerker Limited Firmenbeschreibung

JF-Solarstrom und Handwerker Limited ist eine in Deutschland als Rechtsform ausl. Rechts HRB registrierte Firma mit der Register-Nr. HRB12937 SIEGBURG. Ihr derzeitiger Status ist "gelöscht". Die Firma wurde 11.04.2014 registriert. Die Firma kann schriftlich über Sandstraße 6 erreicht werden.
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Bekanntmachungen aus dem Handelsregister

  • 08.08.2018 Löschung
    • HRB *: JF-Solarstrom und Handwerker Ltd., Sankt Augustin, Sandstraße *, * Sankt Augustin. Die Gesellschaft ist gemäß § * Absatz * FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
    • 30.04.2018 Löschung
      • HRB *: JF-Solarstrom und Handwerker Ltd., Sankt Augustin, Sandstraße *, * Sankt Augustin. Das Registergericht hat glaubhafte Kenntnis erlangt, dass die Gesellschaft vermögenslos geworden ist, da ein Insolvenzverfahren durchgeführt und nach § * InsO aufgehoben wurde. Es ist daher beabsichtigt, die Gesellschaft nach § * FamFG im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit zu löschen. Einwände gegen die Löschung sind durch Widerspruch binnen einer Frist von * Monaten geltend zu machen, andernfalls die Löschung erfolgen wird. Einzulegen ist der Widerspruch bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße *, * Siegburg, und zwar entweder schriftlich in deutscher Sprache oder mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Der Widerspruch ist binnen der in der Verfügung bestimmten Frist einzulegen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei dem Amtsgericht Siegburg eingeht, auch wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Sofern die Löschung noch nicht erfolgt ist, kann der Widerspruch auch noch nach Ablauf der Frist eingelegt werden. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch ist zu unterzeichnen. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht vorgeschrieben.
    • 17.08.2017 Löschung
      • HRB *: JF-Solarstrom und Handwerker Limited, Sankt Augustin, Sandstraße *, * Sankt Augustin. Das Registergericht hat festgestellt, dass die Gesellschaft seit dem *.*.* im Register des Companies House, Cardiff, gelöscht ist. Damit handelt es sich bei der Eintragung der Zweigniederlassung im hiesigen Handelsregister um eine unzulässige Eintragung, die nach § * FamFG von Amts wegen zu löschen ist. Einwände gegen die Löschung sind durch Widerspruch binnen einer Frist von * Monat ab Bekanntgabe dieser Mitteilung geltend zu machen, andernfalls die Löschung erfolgen wird.Einzulegen ist der Widerspruch bei dem Amtsgericht Siegburg, Neue Poststraße *, * Siegburg, und zwar entweder schriftlich in deutscher Sprache oder mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Der Widerspruch ist binnen der in der Verfügung bestimmten Frist einzulegen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei dem Amtsgericht Siegburg eingeht, auch wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Sofern die Löschung noch nicht erfolgt ist, kann der Widerspruch auch noch nach Ablauf der Frist eingelegt werden. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch ist zu unterzeichnen. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht vorgeschrieben.
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